Für nähere Einzelheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
- I. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- II. Die Honorarvereinbarung
- III. Außergerichtliche Tätigkeiten
- IV. Die Auslagen
- V. Der Vorschuss
- VI. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
I. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
a) zivilrechtliche Streitigkeiten
Die jeweilige Gebührenhöhe richtet sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert, das ist grundsätzlich der Wert, um den gestritten wird.
Das RVG enthält eine Gebührentabelle, aus der entnommen werden kann, wie hoch die jeweilige Anwaltsgebühr für einen konkreten Streitwert ist.
Die jeweiligen Gebühren können, je nach Tätigkeit des Rechtsanwaltes, auch mehrfach oder nur teilweise anfallen.
In bestimmten Fällen gibt das Gesetz einen konkreten Gebührenrahmen vor. Der Rechtsanwalt bestimmt seine Gebühr hierbei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 RVG.
b) Strafsachen
Im Strafrecht entstehen Gebühren für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, eine Verfahrens- und ggf. Terminsgebühr im Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren.
Darüber hinaus kann das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag des Rechtsanwaltes eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte feststellen, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind, § 42 Abs. 1 RVG.
c) verwaltungsrechtliche Streitigkeiten
In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird zwischen Vorverfahren und gerichtlichen Verfahren unterschieden.
Das Vorverfahren (außergerichtlich) ist ähnlich wie die außergerichtlichen zivilrechtlichen Streitigkeiten zu behandeln, indem eine Honorarvereinbarung geschlossen werden soll (s.u.).
Bei gerichtlichen Tätigkeiten fallen ebenfalls Rahmengebühren an, der jeweilige Streitwert wird hierbei, je nach Streitgegenstand, vom Gericht von Amts wegen festgesetzt.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
II. Die Honorarvereinbarung
Für den Rechtsanwalt besteht ferner die Möglichkeit, mit dem Mandanten eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen, wenn er von den gesetzlichen Vorschriften des RVG abweichen will.
Die Höhe des Honorars ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen.
III. Außergerichtliche Tätigkeiten
Der Rechtsanwalt soll insbesondere in außergerichtlichen Tätigkeiten auf eine Honorarvereinbarung hinwirken, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG.
Wenn keine Vereinbarung geschlossen wird, bestimmt sich das Honorar nach dem bürgerlichen Recht.
Wenn keine Vereinbarung geschlossen wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist, betragen die Gebühren für die außergerichtliche Beratung und die Erstellung von Gutachten maximal 250,- €, im Falle einer Erstberatung maximal 190,- €.
IV. Die Auslagen
Dem Rechtsanwalt steht ferner ein Ersatz für seine Auslagen zu.
1. Porto- und Telefonkosten
Hierbei kann der Rechtsanwalt die ihm tatsächlich entfallenden Kosten oder eine Pauschale (Regelfall) berechnen.
Die Pauschale beträgt 20% der angefallenen Kosten, jedoch höchstens 20,- €.
2. Abschriften und Kopien
Hierbei fallen pro Seite 0,50 € an, ab 50 Seiten werden für alle weiteren Seiten 0,15 € berechnet.
3. Fahrtkosten
Für Fahrten mit dem Pkw außerhalb des Kanzleiortes kann der Rechtsanwalt 0,30 € pro km berechnen.
4. Abwesenheitsgeld
Für Tätigkeiten außerhalb des Kanzleiortes berechnet der Rechtsanwalt:
- bei Abwesenheit bis 4 Stunden: 20,- €
- bei Abwesenheit zwischen 4 und 8 Stunden: 35,- €
- bei Abwesenheit ab 8 Stunden: 60,- €
V. Der Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
VI. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
a) Beratungshilfe
Bei der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichtes können Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen, einen Beratungshilfeberechtigungsschein erhalten.
Diesen Schein kann dem Rechtsanwalt im Rahmen der außergerichtlichen Beratung übergeben werden, der seine Gebühren direkt mit der Justizkasse abrechnet.
b) Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe kann Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen, gewährt werden, wenn sie einen Prozess führen.
Zuständiges Gericht ist das Gericht, welches für den eigentlichen Prozess zuständig ist.
Neben den finanziellen Voraussetzungen prüft das Gericht zudem, ob die Klage gewisse Erfolgsaussichten hat.
Die Prozesskostenhilfe umfasst jedoch nur die Gerichtskosten, Kosten für Zeugen, Sachverständige etc., die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes, jedoch nicht die Kosten des Gegners und des gegnerischen Rechtsanwaltes, die im Falle einer Niederlage vor Gericht selbst zu tragen sind.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann auch bereits vor Klageerhebung eingereicht werden, so dass man die Einreichung einer Klage von der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig machen kann.